Lebenslagen
     Vormundschaft
          2. Beginn der Vormundschaft

2.3. Verein als Vormund

Ein Verein, der Vormundschaften übernehmen will, bedarf der Erlaubnis durch das Landesjugendamt.

Die Übertragung einer Vereinsvormundschaft kommt nur infrage, wenn

  • die Eltern in ihrer letztwilligen Verfügung (LL) den Verein benannt haben oder
  • keine geeignete Privatperson für die Übernahme der Vormundschaft zur Verfügung steht (z.B. bei Findelkindern oder als Flüchtlinge ohne Eltern in Deutschland aufgenommene Minderjährige).

Vor der Bestellung muss der Verein in die Übernahme der Vormundschaft einwilligen. Die Vormundschaft wird von einzelnen Mitgliedern oder Mitarbeitern – nicht jedoch vom Erzieher des Mündels im Heim des Vereins – ausgeübt.

Eine schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichtes begründet die Bestellung zum Vormund. Ein Mitvormund oder Gegenvormund wird nur nach Anhörung des Vereins bestellt.

Der Verein darf das Vermögen des Mündels (Mündelgeld) nicht in eigene Projekte investieren.